| MWST Bulletin |
|
|
Aktuelles zur Mehrwertsteuer der Schweiz und EU |
MWST-Bulletin Nr. 1-2010 vom 04.02.2010 - Aktuelles zur MWST |
![]()
Dr. Gerhard Schafroth
Die konkrete Anwendung des neuen Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) in der Praxis führt laufend zu neuen Erkenntnissen.
Einige davon finden Sie in diesem MWST-Bulletin.
Diesmal geht es um die Bezugsteuer, die den früheren „Bezug von Dienstleistungen“ abgelöst hat. Hier haben sich viele Details geändert, so dass kaum ein Unternehmen oder eine von der MWST betroffene Organisation darum herum kommt, sich intensiv mit dieser Materie auseinander zu setzen. Ganz besonders gilt dies für diejenigen, welche keinen vollen Vorsteueranspruch haben. Hier führen Fehler bei der Abwicklung fast unweigerlich zu Aufrechnungen bei der nächsten MWST-Kontrolle.
Viel Spass bei der Lektüre der Fragen, die sich einer Tessiner Bank in diesem Zusammenhang alle stellen können und die sowohl der MWST-Verantwortliche der Bank als auch der Revisor der MWST-Verwaltung anlässlich der nächsten Kontrolle alle sollte richtig beantworten können. Die Bezugsteuer ist immer auch eines der wichtigen Themen unserer laufend stattfindenden eintägigen branchenspezifischen MWST-Workshops. Dort können wir Ihre Fragen sowohl zur Bezugsteuer als auch aus allen anderen Bereichen der MWST diskutieren und meist auch direkt beantworten.
Bei Bedarf können Sie bei uns jederzeit das aktuelle MWSTG gratis beziehen.
Dr. Gerhard Schafroth Geschäftsführender Partner der SwissVAT AG
|
Bezugsteuer
von Dr. Gerhard Schafroth
Wie genau die Bezugsteuer gemäss Art. 45 ff. des neuen MWSTG funktioniert, soll hier anhand eines praktischen Beispiels dargestellt werden.
Sachverhalt: Eine Bank im Kanton Tessin lässt sich ein neues Bankgebäude erstellen. Dabei stellt sich die Frage, auf welchen der eingehenden Kreditorenrechnungen sie die Bezugsteuer abrechnen muss.
1. Rechnung des italienischen Architekten für € 100’000
Gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. a MWSTG unterliegen nur Dienstleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG der MWST. Da es sich hier um eine Dienstleistung gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. f MWSTG handelt, ist auf dieser Rechnung keine Bezugsteuer geschuldet. Ob sich der Architekt bei der Schweizer MWST registrieren lässt oder nicht, spielt für die Bank keine Rolle. Eine allfällige MWST-Nachbelastung der Schweizer MWST durch den ausländischen Architekten bei nachträglich erkannter eigener MWST-Pflicht in der Schweiz ist nur bei entsprechender MWST-Klausel im Architekturvertrag zivilrechtlich durchsetzbar. 2. Rechnung des italienischen Vermittlers des Grundstücks
Bei der Liegenschaftsvermittlung sind zwei Fälle zu unterscheiden:
a) Hat der Vermittler nur den Liegenschaftsverkäufer vermittelt, so liegt nach Schweizer Verständnis eine Dienstleistung vor, die am ehesten als Überlassen von Informationen bezeichnet werden kann. Diese Dienstleistung fällt unter das Empfängerortsprinzip gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG, so dass die Bank gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. a MWSTG hier die Bezugsteuer schuldet. b) Hat die Bank dagegen dem Vermittler Vollmacht erteilt, in ihrem Namen und auf ihre Rechnung, d.h. in direkter Stellvertretung gemäss Art. 20 MWSTG für die Bank zu handeln, so liegt eine Vermittlungsleistung im Sinne der MWST vor, welche bei Liegenschaften unter Art. 8 Abs. 2 lit. f MWSTG fällt, so dass die Bank in diesem Fall keine Bezugsteuer schuldet. Innerhalb der MWST-Verwaltung wird heute diskutiert, diesen sehr engen Vermittlungsbegriff stark auszudehnen und demjenigen in der EU anzugleichen. Folge davon wäre, dass es den Fall a) praktisch nicht mehr geben würde und somit auch das Zuführen von Kunden bei Immobilien unter Art. 8 Abs. 2 lit. f MWSTG fallen würde. Für unsere Bank (und alle anderen MWST-Pflichtigen in gleicher Situation) hätte diese Praxisänderung der MWST-Verwaltung zur Folge, dass in derartigen Konstellationen nie mehr die Bezugsteuer anfallen würde. Umgekehrt hätte diese Praxisänderung der MWST-Verwaltung zur Folge, dass sich ausländische „Kundenzuführer“ im Liegenschaftsgeschäft sich vermehrt in der Schweiz registrieren lassen müssten.
Die hier aufgezeigte feine Unterscheidung zwischen den Fällen a) und b) zeigt, dass die Bank (und jeder andere Steuerpflichtige ohne vollen Vorsteueranspruch) durch vorausschauende Vertragsgestaltung die MWST-Belastung hier wesentlich beeinflussen kann. Allerdings ist es dabei wichtig, die gerade gültige Verwaltungspraxis in der MWST jederzeit gut zu kennen.
|
|||
|
Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an unsere MWST-Berater . |
||||
|
Möchten Sie den Newsletter der SwissVAT nicht mehr erhalten, können Sie ihn jederzeit abbestellen . Damit möglichst viele Interessierte Informationen zur aktuellen Entwicklung der MWST erhalten, sind wir Ihnen dankbar, wenn Sie diesen Newsletter weiterleiten. Angesprochene können sich direkt bei uns registrieren . |
||||
|
Sicherheit und Effizienz in der Mehrwertsteuer. In der Schweiz und in Europa.
|
||||