Aktuelles zur Mehrwertsteuer der Schweiz und EU

MWST-Bulletin Nr. 2-2010 vom 16.02.2010 - 0.1% PSS bei weiterfakurierenden Kosten

 

                                                                                                                              

 

 

Dr. Gerhard Schafroth  

 

 

Können Kostenweiterbelastungen tatsächlich zu einer doppelten MWST-Belastung führen?

 

Diese Frage stellte sich in der Vergangenheit immer wieder bei Gemeinwesen, Spitälern und Schulen, die Leistungen steuerbelastet einkauften und dann unverändert weiterfakturierten. Da diese Organisationen die MWST meist mittels Pauschalsteuersatz (PSS) abrechnen, können sie die Vorsteuer auf den bezogenen Leistungen nicht geltend machen, müssen aber dennoch auf den Kostenweiterbelastungen die MWST zum jeweils anwendbaren PSS abliefern.

 

Mit der Einführung des neuen MWSTG hat die MWST-Verwaltung in diesem Zusammenhang eine wichtige Praxisänderung vorgenommen. Sie akzeptiert hier neu den PSS von 0,1%. Unbedingt zu beachten sind dabei die speziellen Rahmenbedingungen dieses PSS. Diese finden Sie an drei einfachen Beispielen in diesem Newsletter dargestellt.

 

Weitere Informationen und praktische Beispiele in diesem Zusammenhang präsentieren wir Ihnen an unseren laufend stattfindenden eintägigen branchenspezifischen MWST-Workshops. Dort können wir auch Ihre weiteren Fragen zur MWST diskutieren und meist direkt beantworten.

 

Bei Bedarf können Sie bei uns jederzeit das aktuelle MWSTG gratis beziehen.

 

 

Dr. Gerhard Schafroth

Geschäftsführender Partner der SwissVAT AG

 


PSS von 0,1% bei weiterfakturierten Kosten

 

von Dr. Gerhard Schafroth

 

Per 1.1.2010 wurden die Saldo- und Pauschalsteuersätze (PSS) neu berechnet und publiziert. Dabei fällt der neue PSS von 0,1% auf. Er ist gemäss Instruktion der MWST-Verwaltung unter anderem bei „Fremdleistungen, die steuerbelastet bezogen, ohne Zuschlag und gesondert weiterfakturiert werden“ anwendbar.

Dank diesem neuen Satz verringern sich gewisse Probleme mit MWST-Mehrfachbe-lastungen bei Kostenweiterfakturierungen in der Praxis. Wichtig ist allerdings, dass klar ist, wie dieser Satz anzuwenden ist. Dazu drei fiktive Beispiele mit den entsprechenden Erläuterungen.

 

Beispiel 1: Weiterfakturierung von Baukosten

 

Zwischen Augst und Kaiseraugst bildet die Ergolz gleichzeitig die Grenze zwischen dem Kanton Aargau (AG) und dem Kanton Basel-Landschaft (BL). Lässt nun BL – nach Absprache mit AG – über die Ergolz eine neue Strassenbrücke bauen und stellt an AG für deren Anteil von 50% sowohl der eigenen als auch der externen Kosten von Ingenieur und Bauunternehmen Rechnung, so ist ab 2010 das nachgehend beschriebene Vorgehen zulässig:

 

Sofern BL

 

a)       diejenigen externen Kosten, die nachweislich mit MWST belastet waren,

b)       ohne Zuschlag,

c)       separat ausgewiesen an AG fakturiert,

 

darf BL für diese Positionen den PSS von 0,1% anwenden. Auf der Rechnung an AG wird auf dieser Position der Steuersatz von 7,6% ausgewiesen.

Kopien der externen Rechnungen braucht BL der Rechnung an AG nicht beizufügen. BL muss lediglich sicherstellen, dass bei einer späteren MWST-Kontrolle nachgewiesen werden kann, dass es sich bei den weiterfakturierten Kosten ausnahmslos um MWST-belastete handelt und diese ohne Zuschlag weiterverrechnet wurden. Ob die MWST-Belastung durch die Inlandsteuer, die Bezugsteuer oder die Einfuhrsteuer entstanden ist, spielt dabei keine Rolle.

 

 

Sollten unter den weiterfakturierten Kosten solche sein, die nicht mit der MWST belastet waren (z. B. von nicht steuerpflichtigen Kleinunternehmern oder steuerausgenommenen Vorleistungen), so sind diese separat zu erfassen, als Teil der steuerbaren Gesamtleistung auszuweisen und mit dem dafür anwendbaren PSS zu versteuern.

 

zum Artikel

 

Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an unsere MWST-Berater .

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