Aktuelles zur Mehrwertsteuer der Schweiz und EU

MWST-Bulletin Nr. 6-2010 vom 17.08.2010 - Aktuelles zur MWST

 

Die MWST-Verwaltung publiziert derzeit laufend die neuen Publikationen, zuerst jeweils im Entwurf und später in der definitiven Version. Dabei unternimmt sie grosse Anstrengungen, die neue gesetzliche Grundlage und die aktuelle Praxisentwicklung anhand vieler konkreter Beispiele den steuerpflichtigen Unternehmen leicht verständlich darzulegen.

Eine besondere Schwierigkeit besteht derzeit darin, dass die MWST-Verwaltung die Entwürfe nur kurze Zeit publiziert und sie dann wieder vom Netz nimmt, so dass es für die Steuerpflichtigen schwierig ist, den Überblick über die Entwürfe und die definitiven Publikationen zu behalten. Wir haben uns deshalb entschlossen, all diese Publikationen auf der Website der SwissVAT zu publizieren. Dies mit dem jeweiligen Zusatz: „angekündigt“ oder „Entwurf“ oder „definitiv“.

 

Da es zudem den Rahmen unseres MWST-Bulletins sprengen würde, zu all diesen Publikationen eine detaillierte inhaltliche Darstellung der Neuerungen, der Errungenschaften aber auch der neuen Problemstellungen zu erstellen, haben wir uns entschlossen, dafür unsere Workshops einzusetzen.

 

Sie finden deshalb bei unseren branchenspezifischen Workshops Hinweise zu den Publikationen, auf welche jeweils besonders eingegangen wird. Sie haben damit die Möglichkeit, durch die Wahl des entsprechenden Workshops festzulegen, welche Publikation Sie vertieft präsentiert erhalten möchten, sodass wir bei dieser Gelegenheit auch Ihre konkreten praktischen Fragen dazu beantworten können.

 

Beispiele

  • Im nächsten für den 2. September geplanten Workshop Spitäler und Gesundheitswesen behandeln wir vertieft den Entwurf der MWST-Branchen-Info Nr. 21 Gesundheitswesen und die definitive MWST-Info Nr. 13 Pauschalsteuersätze. Sollte dann die definitive Publikation Gesundheitswesen der MWST-Verwaltung schon vorliegen, natürlich diese.

  • Im nächsten für den 7. September geplanten Workshop Heime und Institutionen (Kooperation Curaviva), wo es vor allem um Fragen der MWST von Alters- und Pflegeheimen geht, behandeln wir die gleichen beiden Publikationen wie beim Workshop Gesundheitswesen vertieft, dann allerdings anhand von Fragestellungen und Beispielen, die für die Teilnehmer von Alters- und Pflegeheimen vor allem relevant sind (z.B. rund um die Cafeteria).

  • Beim Workshop Immobilien und Baugewerbe vom 9. September gehen wir naturgemäss vor allem auf Fragen dieser Thematik ein. Da im Zeitpunkt des Versands dieses MWST-Bulletins die MWST-Branchen-Info Nr. 4 Baugewerbe im Entwurf vorliegt, können wir diesen im Detail durchnehmen. Die – ebenfalls in diesem Workshop relevante MWST-Branchen-Info Nr. 17 Liegenschaftsverwaltung / Verkauf von Immobilien können wir natürlich nur konkret behandeln, wenn sie zumindest als Entwurf vor Durchführung des Workshops schon publiziert wird. Andernfalls behandeln wir die darin geregelten Themen anhand von MWSTG und MWSTV sowie unserer Erfahrung mit zahlreichen konkreten Fällen aus diesem Themengebiet.

Uns bleibt – wie Ihnen und der MWST-Verwaltung auch – nichts anderes übrig, als auf die jeweilige Situation sehr flexibel zu reagieren und Ihnen damit ein Maximum an aktuellem konkretem MWST-Wissen zu vermitteln.

 

Dr. Gerhard Schafroth

Geschäftsführender Partner der SwissVAT AG

 

 

 

 

Neue Rechtsprechung des EuGH zum Vorsteuerabzugsrecht in der EU!

 

von Bernd Burgmaier

 

Mit zwei Entscheidungen zum Vorsteuerabzugsrecht in der EU hat sich der Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften (EuGH) in der letzten Zeit beschäftigt:

 

  • Das erste Urteil betrifft das Problem des Vorsteuerabzugs aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb. Gibt ein Steuerpflichtiger die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID-Nr.) eines Landes an, in dem die Warenbewegung nicht endet, hat er nach Auffassung des EuGH (Urteil vom 22.04.2010, Rs. C-536/08 und 539/08 - Facet BV und Facet Trading) kein Recht auf Vorsteuerabzug aus diesem Erwerb in diesem Land. Dem Steuerpflichtigen bleibt in diesem Fall nur der Nachweis gegenüber seiner Steuerbehörde, dass der Erwerb in dem Land, in dem die Warenbewegung endete, besteuert wurde.

 

Bsp.: A liefert Waren von Deutschland nach Spanien an B. B verwendet seine niederländische USt-ID-Nr. B hat durch die Verwendung der niederländischen USt-ID-Nr. einen innergemeinschaftlichen Erwerb in den  Niederlanden zu erklären. Im Gegenzug steht dem B aber kein Recht auf Vorsteuerabzug aus dem Erwerb in den Niederlanden zu, da die Waren nicht in die Niederlande (sondern nach Spanien) geliefert wurden.

 

Dem B bleibt daher nur die Möglichkeit, den Erwerb der Waren in Spanien zu besteuern und dies der Behörde in den Niederlanden nachzuweisen! In diesem Fall entfällt der innergemeinschaftliche Erwerb in den Niederlanden entsprechend.

 

Achtung: Hier besteht ein erhebliches Zinsrisiko für Unternehmen, die den Vorsteuerabzug zu Unrecht gezogen haben und die Besteuerung im Bestimmungsland nicht nachweisen können!

 

  • In seinem Urteil vom 15. Juli 2010 (Rs. C-368/09 – Pannon GEP Centrum) musste der EuGH über die Frage entscheiden, ob eine Steuerbehörde den Vorsteuerabzug aus Rechnungen versagen darf, wenn diese Rechnungen ursprünglich falsche Angaben enthielten und die spätere Berichtigung nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Nachdem der EuGH die Bedeutung des sofortigen Vorsteuerabzugs für den Steuerpflichtigen hervorgehoben hat, kommt er zu dem Ergebnis, dass die Behörde kein Recht habe, den materiell – rechtlich bestehenden Vorsteuerabzug zu verweigern, wenn ihr im Zeitpunkt der Ablehnung alle erforderlichen Rechnungsangaben vorlagen. Dies gilt eben auch dann, wenn die berichtigte Rechnung an sich nicht wiederum alle Rechnungsangeben enthalten hat. Diese Entscheidung stärkt daher das Recht der Steuerpflichtigen und wird helfen, den Formalismus in der EU weiter einzudämmen.

 

Beide Urteile sind auch für Schweizer Unternehmen von Interesse, die in einem EU Land für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind bzw. erfasst werden müssen oder aber im Vergütungsverfahren die Erstattung von Vorsteuern in der EU beantragen. Das erste Urteil betrifft alle Unternehmen, die am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen (also Waren in der EU kaufen und verkaufen).

 

Zu den Auswirkungen der EuGH - Rechtsprechung im Einzelnen werden wir auch in unseren Seminaren EU, Grundlagen am Dienstag, 28. September 2010 und  EU, Vertiefung und Erfahrungsaustausch unter dem Punkt „Neuerungen und Rechtsprechung“ am Donnerstag, den 30. September 2010 vertieft eingehen.

 

Gerne stehen wir Ihnen auch für Einzelanfragen hierzu zur Verfügung.

Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an unsere MWST-Berater .

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